Ein nahes Familienmitglied verstirbt und hat Sie nicht im Testament bedacht. Das heißt aber nicht gleich, dass Ihnen gar nichts aus der Erbschaft zustünde.
Unter Umständen haben Sie einen Pflichtteilsanspruch.
Wir erklären, was das ist und wie Sie den Pflichtteil einfordern.
1. Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil soll verhindern, dass nahe Angehörige des Erben nach dem Tod nichts aus der Erbschaft bekommen. Bestimmte Angehörigen erhalten also zumindest eine gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung am Erbe.
Der Pflichtteil steht Ihnen nur zu, wenn Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (s.u.). Zudem müssen Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von dem Erbe ausgeschlossen worden sein, obwohl Sie nach der gesetzlichen Regelung ein Erbe des Erblassers wären.
Der Pflichtteil berechtigt Sie allerdings nicht dazu, einzelne Gegenstände von dem Erblasser aus dem Nachlass zu fordern.
2. Wer kann den Pflichtteil fordern?
Pflichtteilsberechtigt sind:
- Die Abkömmlinge: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kind ehelich, unehelich oder adoptiert ist. Allerdings ist immer nur die älteste Generation der Abkömmlinge eines Stamms berechtigt. Wenn also Kind 1 noch lebt, Kind 2 hingegen verstorben ist, sind die Kindes-Kinder von Kind 1 nicht pflichtteilsberechtigt, die von Kind 2 hingegen schon.
- Die Ehefrau und der Ehemann des Erblassers.
- Die Eltern des Erblassers.
Des Weiteren müssen Sie wirksam von der Erbschaft ausgeschlossen worden sein. Der häufigste Fall ist, dass Sie durch ein Testament enterbt worden sind.
Wichtig zu wissen ist hier, dass das Testament wirksam sein muss. In einigen Fällen werden Testamenten den formellen Anforderungen nicht gerecht. Dann gilt grundsätzlich wieder die gesetzliche Erbfolge, die Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten als vollwertige Erben vorsieht.
Ich verschaffe Ihnen Klarheit darüber, ob das Testament wirksam ist. Anschließend berate ich Sie, wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch effektiv durchsetzen. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 und post@torstenmohyla.de.
3. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wie der Pflichtteil im Einzelnen berechnet wird, lässt sich nicht pauschal für jeden Fall sagen.
Es kommt darauf an, wie viele weitere nahe Angehörige der Erblasser hat und ob diese auch pflichtteilsberechtigt sind. Die unterschiedliche Berechnung der Quote zeigen zwei Beispiele mit unterschiedlicher Verwandtschaftsstruktur:
Beispiel 1: Ihr Vater hat ein Testament hinterlassen und setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Sie und Ihr Geschwisterkind werden als Kinder beide enterbt. Der gesetzliche Erbteil pro Kind ist in diesem Fall ¼. Die Pflichtteilsquote ist in diesem Fall: ½ x ¼. Daher erhalten Sie und Ihr Geschwisterkind jeweils eine Quote von 1/8.
Beispiel 2: Ihr Vater hat ein Testament hinterlassen und setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Sie werden enterbt und haben keine Geschwister. Die gesetzliche Erbquote für Sie ist in diesem Fall ½. Die Pflichtteilsquote wäre dann in diesem Fall ½ x ½, daher erhalten Sie eine Quote in Höhe von ¼.
Wichtig: Bei Ehepartnern spielt es eine Rolle, in welchem Güterstand sie leben. In den Beispielsfällen wurde die Zugewinngemeinschaft als Normalfall vorausgesetzt. Der Pflichtteilsanspruch wird anders berechnet, wenn ein Ehevertrag mit abweichendem Güterstand vereinbart wurde.
Sind die Verwandtschaftsverhältnisse festgestellt, berechnen Sie im nächsten Schritt die Höhe der Geldsumme. Je mehr der Nachlass wert ist, desto höher ist auch Ihr Pflichtteil.
Die Höhe des Nachlasswerts zu bestimmen, kann aufwendig sein. Es müssen alle Vermögensgegenstände und die Schulden des Verstorbenen am Todestag ermittelt und bewertet werden. Bei einigen Gegenständen wie Unternehmen und Grundstücken ist die Bewertung besonders komplex.
Beispiele für Vermögensgegenstände:
- Bargeld
- PKW
- Grundstücke
Beispiele für Schulden:
- Darlehen
- Schadensersatzpflichten
Sind alle Werte ermittelt, werden die Schulden von den Vermögenswerten abgezogen. Das Ergebnis bildet dann den Wert des Nachlasses. Darauf bezieht sich Ihre Pflichtteilsquote.
Unter Umständen verringert sich Ihr Pflichtteil, weil Sie zu Lebzeiten bereits Geschenke und andere Zuwendungen erhalten haben.
Die richtige Berechnung des Pflichtteils ist kompliziert. Ich unterstütze Sie mit meiner langjährigen Erfahrung und sorge für verlässliche Zahlen. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 und post@torstenmohyla.de.
4. Wie fordere ich den Pflichtteil ein?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Sie erhalten aber nicht automatisch einen Pflichtteil aus dem Erbe.
Wie das Wort „fordern“ schon zeigt, müssen Sie aktiv auf den Erben oder die Erbengemeinschaft zugehen und den Pflichtteil einfordern.
Tipp: Fordern Sie den Pflichtteil schriftlich ein und stellen Sie sicher, dass Sie dies später beweisen können.
Achten Sie zudem darauf, den Pflichtteil zeitnah einzufordern. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren und muss in diesem Zeitraum geltend gemacht werden. Die Frist beginnt aber erst am Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis von dem Erbfall erhalten.
Beispiel: Ein naher Angehöriger verstirbt im Jahr 2021. Sie erfahren von der Erbschaft aber erst im Jahr 2022. Die Dreijahresfrist beginnt damit am 01.01.2023. Der Pflichtteilsanspruch verjährt mit dem Ablauf des 31.12.2025.
Nach 30 Jahren verjährt der Anspruch auf jeden Fall – auch, wenn Sie vom Erbfall bis dahin nicht erfahren haben.
5. Was kann ich tun, wenn die Erben den Pflichtteil nicht zahlen?
Dass Sie den Pflichtteil einfordern, heißt nicht, dass dieser Ihnen auch gleich ausgezahlt wird. Häufig sind bei Erbfällen in Familien viele Emotionen im Spiel.
Es kommt daher oft vor, dass die Erben jede Zahlung verweigern.
Versuchen Sie zunächst, sich einvernehmlich zu einigen. Das ist für alle Parteien die schnellste und kostengünstigste Lösung. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und einer klaren Spezialisierung auf das Erbrecht. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 und post@torstenmohyla.de.
In einigen Fällen kann bereits die Aufforderung zur Zahlung durch den Anwalt ausreichen, um die Angelegenheit schnell zu klären. Zahlt die Erbengemeinschaft trotzdem nicht, sollten Sie über eine Klage nachdenken.
Ich berate Sie zu den Erfolgsaussichten und vertrete Sie in dem Prozess.
Gut zu wissen: In vielen Fällen wissen Sie nicht, wie hoch Ihr Pflichtteil überhaupt ist. Sie können nicht feststellen, wie viel der Nachlass wert ist, wenn Ihnen Informationen dazu verweigert werden. In einem solchen Fall können Sie zunächst Auskunft von der Erbengemeinschaft über die Erbschaft verlangen.
In einem Gerichtsprozess erreichen Sie dies mit einer zweistufigen Klage: Zuerst klagen Sie auf Auskunft über den Nachlass, dann auf den Pflichtteil selbst. Zusätzlich können Sie verlangen, dass nicht die Erben selbst sondern ein von diesen zu beauftragender Notar den Nachlass ermittelt und das Verzeichnis erstellt.
6. Kann der Pflichtteil ausgeschlossen werden?
Der Pflichtteil kann nur durch eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden. Ohne Ihre Zustimmung ist ein Ausschluss nicht möglich.
Sie können sich auf den vollständigen Ausschluss oder z.B. folgende Einschränkungen einigen:
- Sie legen den Pflichtteilsanspruch auf einen bestimmten Höchstbetrag fest.
- Sie wählen eine andere Berechnungsgrundlage als die im Gesetz vorgeschriebene. Sie können beispielsweise bestimmte Gegenstände bei der Berechnung außen vorlassen (klassischerweise Unternehmen). Diese werden dann wertmäßig nicht in den Nachlass einbezogen, wodurch sich der Pflichtteil erheblich verringert.
- Es kann auch eine Stundung oder Auszahlung in Raten vereinbart werden.
Der Pflichtteil ist ausnahmsweise per Gesetz ausgeschlossen, weil Sie pflichtteilsunwürdig sind. Die Pflichtteilsunwürdigkeit tritt unter den gleichen Voraussetzungen ein wie die Erbunwürdigkeit (§§ 2339, 2345 Abs.2 BGB).
Beispiele:
- Sie verhindern vorsätzlich oder widerrechtlich, dass der Erblasser ein Testament errichten kann.
- Sie bestimmen den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
- Sie machen sich wegen Urkundenfälschung bezüglich eines Testaments des Erblassers strafbar.
7. Fazit
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung am Erbe.
Den Pflichtteil können nahe Angehörige der verstorbenen Person einfordern, wenn Sie enterbt wurden.
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Anzahl der pflichtteilsberechtigten Verwandten und nach dem Wert des Nachlasses.
Sie müssen den Pflichtteil aktiv von der Erbengemeinschaft einfordern.
Wenn die Geldsumme nicht freiwillig von der Erbengemeinschaft gezahlt wird, können Sie Klage auf Zahlung erheben.
Der Pflichtteil kann durch eine gemeinsame Vereinbarung mit dem Erblasser ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Haben Sie noch Fragen dazu, wann und wie Sie den Pflichtteil einfordern können oder ein anderes Anliegen aus dem Erbrecht? Dann rufen Sie mich an unter 0351 8629575 oder schreiben Sie mir eine E‑Mail an post@torstenmohyla.de. Ich berate Sie gerne!
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