Pflicht­teil ein­for­dern – wie ent­erb­te Ange­hö­ri­ge vor­ge­hen sollten

Ein nahes Fami­li­en­mit­glied ver­stirbt und hat Sie nicht im Tes­ta­ment bedacht. Das heißt aber nicht gleich, dass Ihnen gar nichts aus der Erb­schaft zustünde.

Unter Umstän­den haben Sie einen Pflichtteilsanspruch.

Wir erklä­ren, was das ist und wie Sie den Pflicht­teil einfordern.

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflicht­teil soll ver­hin­dern, dass nahe Ange­hö­ri­ge des Erben nach dem Tod nichts aus der Erb­schaft bekom­men. Bestimm­te Ange­hö­ri­gen erhal­ten also zumin­dest eine gesetz­lich gere­gel­te Min­dest­be­tei­li­gung am Erbe.

Der Pflicht­teil steht Ihnen nur zu, wenn Sie zum Kreis der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten gehö­ren (s.u.). Zudem müs­sen Sie durch ein Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag von dem Erbe aus­ge­schlos­sen wor­den sein, obwohl Sie nach der gesetz­li­chen Rege­lung ein Erbe des Erb­las­sers wären.

Der Pflicht­teil berech­tigt Sie aller­dings nicht dazu, ein­zel­ne Gegen­stän­de von dem Erb­las­ser aus dem Nach­lass zu fordern.

2. Wer kann den Pflicht­teil fordern?

Pflicht­teils­be­rech­tigt sind:

  • Die Abkömm­lin­ge: Kin­der, Enkel und Uren­kel des Erb­las­sers. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob ein Kind ehe­lich, unehe­lich oder adop­tiert ist. Aller­dings ist immer nur die ältes­te Gene­ra­ti­on der Abkömm­lin­ge eines Stamms berech­tigt. Wenn also Kind 1 noch lebt, Kind 2 hin­ge­gen ver­stor­ben ist, sind die Kin­des-Kin­der von Kind 1 nicht pflicht­teils­be­rech­tigt, die von Kind 2 hin­ge­gen schon.
  • Die Ehe­frau und der Ehe­mann des Erblassers.
  • Die Eltern des Erblassers.

Des Wei­te­ren müs­sen Sie wirk­sam von der Erb­schaft aus­ge­schlos­sen wor­den sein. Der häu­figs­te Fall ist, dass Sie durch ein Tes­ta­ment ent­erbt wor­den sind.

Wich­tig zu wis­sen ist hier, dass das Tes­ta­ment wirk­sam sein muss. In eini­gen Fäl­len wer­den Tes­ta­men­ten den for­mel­len Anfor­de­run­gen nicht gerecht. Dann gilt grund­sätz­lich wie­der die gesetz­li­che Erb­fol­ge, die Abkömm­lin­ge, Eltern und Ehe­gat­ten als voll­wer­ti­ge Erben vorsieht.

Ich ver­schaf­fe Ihnen Klar­heit dar­über, ob das Tes­ta­ment wirk­sam ist. Anschlie­ßend bera­te ich Sie, wie Sie Ihren Pflicht­teils­an­spruch effek­tiv durch­set­zen. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 und post@torstenmohyla.de.

3. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflicht­teil ist die Hälf­te der gesetz­li­chen Erb­quo­te. Wie der Pflicht­teil im Ein­zel­nen berech­net wird, lässt sich nicht pau­schal für jeden Fall sagen.

Es kommt dar­auf an, wie vie­le wei­te­re nahe Ange­hö­ri­ge der Erb­las­ser hat und ob die­se auch pflicht­teils­be­rech­tigt sind. Die unter­schied­li­che Berech­nung der Quo­te zei­gen zwei Bei­spie­le mit unter­schied­li­cher Verwandtschaftsstruktur:

Bei­spiel 1: Ihr Vater hat ein Tes­ta­ment hin­ter­las­sen und setzt sei­ne Ehe­frau als Allein­er­bin ein. Sie und Ihr Geschwis­ter­kind wer­den als Kin­der bei­de ent­erbt. Der gesetz­li­che Erb­teil pro Kind ist in die­sem Fall ¼. Die Pflicht­teils­quo­te ist in die­sem Fall: ½ x ¼. Daher erhal­ten Sie und Ihr Geschwis­ter­kind jeweils eine Quo­te von 1/8.

Bei­spiel 2: Ihr Vater hat ein Tes­ta­ment hin­ter­las­sen und setzt sei­ne Ehe­frau als Allein­er­bin ein. Sie wer­den ent­erbt und haben kei­ne Geschwis­ter. Die gesetz­li­che Erb­quo­te für Sie ist in die­sem Fall ½. Die Pflicht­teils­quo­te wäre dann in die­sem Fall ½ x ½, daher erhal­ten Sie eine Quo­te in Höhe von ¼.

Wich­tig: Bei Ehe­part­nern spielt es eine Rol­le, in wel­chem Güter­stand sie leben. In den Bei­spiels­fäl­len wur­de die Zuge­winn­ge­mein­schaft als Nor­mal­fall vor­aus­ge­setzt. Der Pflicht­teils­an­spruch wird anders berech­net, wenn ein Ehe­ver­trag mit abwei­chen­dem Güter­stand ver­ein­bart wurde.

Sind die Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­se fest­ge­stellt, berech­nen Sie im nächs­ten Schritt die Höhe der Geld­sum­me. Je mehr der Nach­lass wert ist, des­to höher ist auch Ihr Pflichtteil.

Die Höhe des Nach­lass­werts zu bestim­men, kann auf­wen­dig sein. Es müs­sen alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und die Schul­den des Ver­stor­be­nen am Todes­tag ermit­telt und bewer­tet wer­den. Bei eini­gen Gegen­stän­den wie Unter­neh­men und Grund­stü­cken ist die Bewer­tung beson­ders komplex.

Bei­spie­le für Vermögensgegenstände:

  • Bar­geld
  • PKW
  • Grund­stü­cke

Bei­spie­le für Schulden:

  • Dar­le­hen
  • Scha­dens­er­satz­pflich­ten

Sind alle Wer­te ermit­telt, wer­den die Schul­den von den Ver­mö­gens­wer­ten abge­zo­gen. Das Ergeb­nis bil­det dann den Wert des Nach­las­ses. Dar­auf bezieht sich Ihre Pflichtteilsquote.

Unter Umstän­den ver­rin­gert sich Ihr Pflicht­teil, weil Sie zu Leb­zei­ten bereits Geschen­ke und ande­re Zuwen­dun­gen erhal­ten haben.

Die rich­ti­ge Berech­nung des Pflicht­teils ist kom­pli­ziert. Ich unter­stüt­ze Sie mit mei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung und sor­ge für ver­läss­li­che Zah­len. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 und post@torstenmohyla.de.

4. Wie for­de­re ich den Pflicht­teil ein?

Der Pflicht­teils­an­spruch ent­steht mit dem Tod des Erb­las­sers. Sie erhal­ten aber nicht auto­ma­tisch einen Pflicht­teil aus dem Erbe.

Wie das Wort „for­dern“ schon zeigt, müs­sen Sie aktiv auf den Erben oder die Erben­ge­mein­schaft zuge­hen und den Pflicht­teil einfordern.

Tipp: For­dern Sie den Pflicht­teil schrift­lich ein und stel­len Sie sicher, dass Sie dies spä­ter bewei­sen können.

Ach­ten Sie zudem dar­auf, den Pflicht­teil zeit­nah ein­zu­for­dern. Der Pflicht­teils­an­spruch ver­jährt inner­halb von drei Jah­ren und muss in die­sem Zeit­raum gel­tend gemacht wer­den. Die Frist beginnt aber erst am Ende des Jah­res, in dem Sie Kennt­nis von dem Erb­fall erhalten.

Bei­spiel: Ein naher Ange­hö­ri­ger ver­stirbt im Jahr 2021. Sie erfah­ren von der Erb­schaft aber erst im Jahr 2022. Die Drei­jah­res­frist beginnt damit am 01.01.2023. Der Pflicht­teils­an­spruch ver­jährt mit dem Ablauf des 31.12.2025.

Nach 30 Jah­ren ver­jährt der Anspruch auf jeden Fall – auch, wenn Sie vom Erb­fall bis dahin nicht erfah­ren haben.

5. Was kann ich tun, wenn die Erben den Pflicht­teil nicht zahlen?

Dass Sie den Pflicht­teil ein­for­dern, heißt nicht, dass die­ser Ihnen auch gleich aus­ge­zahlt wird. Häu­fig sind bei Erb­fäl­len in Fami­li­en vie­le Emo­tio­nen im Spiel.

Es kommt daher oft vor, dass die Erben jede Zah­lung verweigern.

Ver­su­chen Sie zunächst, sich ein­ver­nehm­lich zu eini­gen. Das ist für alle Par­tei­en die schnells­te und kos­ten­güns­tigs­te Lösung. Dabei unter­stüt­ze ich Sie mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung und einer kla­ren Spe­zia­li­sie­rung auf das Erbrecht. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 und post@torstenmohyla.de.

In eini­gen Fäl­len kann bereits die Auf­for­de­rung zur Zah­lung durch den Anwalt aus­rei­chen, um die Ange­le­gen­heit schnell zu klä­ren. Zahlt die Erben­ge­mein­schaft trotz­dem nicht, soll­ten Sie über eine Kla­ge nachdenken.

Ich bera­te Sie zu den Erfolgs­aus­sich­ten und ver­tre­te Sie in dem Prozess.

Gut zu wis­sen: In vie­len Fäl­len wis­sen Sie nicht, wie hoch Ihr Pflicht­teil über­haupt ist. Sie kön­nen nicht fest­stel­len, wie viel der Nach­lass wert ist, wenn Ihnen Infor­ma­tio­nen dazu ver­wei­gert wer­den. In einem sol­chen Fall kön­nen Sie zunächst Aus­kunft von der Erben­ge­mein­schaft über die Erb­schaft verlangen.

In einem Gerichts­pro­zess errei­chen Sie dies mit einer zwei­stu­fi­gen Kla­ge: Zuerst kla­gen Sie auf Aus­kunft über den Nach­lass, dann auf den Pflicht­teil selbst. Zusätz­lich kön­nen Sie ver­lan­gen, dass nicht die Erben selbst son­dern ein von die­sen zu beauf­tra­gen­der Notar den Nach­lass ermit­telt und das Ver­zeich­nis erstellt.

6. Kann der Pflicht­teil aus­ge­schlos­sen werden?

Der Pflicht­teil kann nur durch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Erb­las­ser und dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten aus­ge­schlos­sen wer­den. Ohne Ihre Zustim­mung ist ein Aus­schluss nicht möglich.

Sie kön­nen sich auf den voll­stän­di­gen Aus­schluss oder z.B. fol­gen­de Ein­schrän­kun­gen einigen:

  • Sie legen den Pflicht­teils­an­spruch auf einen bestimm­ten Höchst­be­trag fest.
  • Sie wäh­len eine ande­re Berech­nungs­grund­la­ge als die im Gesetz vor­ge­schrie­be­ne. Sie kön­nen bei­spiels­wei­se bestimm­te Gegen­stän­de bei der Berech­nung außen vor­las­sen (klas­si­scher­wei­se Unter­neh­men). Die­se wer­den dann wert­mä­ßig nicht in den Nach­lass ein­be­zo­gen, wodurch sich der Pflicht­teil erheb­lich verringert.
  • Es kann auch eine Stun­dung oder Aus­zah­lung in Raten ver­ein­bart werden.

Der Pflicht­teil ist aus­nahms­wei­se per Gesetz aus­ge­schlos­sen, weil Sie pflicht­teil­s­un­wür­dig sind. Die Pflicht­teil­s­un­wür­dig­keit tritt unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen ein wie die Erb­un­wür­dig­keit (§§ 2339, 2345 Abs.2 BGB).

Bei­spie­le:

  • Sie ver­hin­dern vor­sätz­lich oder wider­recht­lich, dass der Erb­las­ser ein Tes­ta­ment errich­ten kann.
  • Sie bestim­men den Erb­las­ser durch arg­lis­ti­ge Täu­schung oder wider­recht­li­che Dro­hung dazu, ein Tes­ta­ment zu errich­ten oder aufzuheben.
  • Sie machen sich wegen Urkun­den­fäl­schung bezüg­lich eines Tes­ta­ments des Erb­las­sers strafbar.

7. Fazit

Der Pflicht­teil ist eine gesetz­lich gere­gel­te Min­dest­be­tei­li­gung am Erbe.

Den Pflicht­teil kön­nen nahe Ange­hö­ri­ge der ver­stor­be­nen Per­son ein­for­dern, wenn Sie ent­erbt wurden.

Die Höhe des Pflicht­teils rich­tet sich nach der Anzahl der pflicht­teils­be­rech­tig­ten Ver­wand­ten und nach dem Wert des Nachlasses.

Sie müs­sen den Pflicht­teil aktiv von der Erben­ge­mein­schaft einfordern.

Wenn die Geld­sum­me nicht frei­wil­lig von der Erben­ge­mein­schaft gezahlt wird, kön­nen Sie Kla­ge auf Zah­lung erheben.

Der Pflicht­teil kann durch eine gemein­sa­me Ver­ein­ba­rung mit dem Erb­las­ser aus­ge­schlos­sen oder beschränkt werden.

Haben Sie noch Fra­gen dazu, wann und wie Sie den Pflicht­teil ein­for­dern kön­nen oder ein ande­res Anlie­gen aus dem Erbrecht? Dann rufen Sie mich an unter 0351 8629575 oder schrei­ben Sie mir eine E‑Mail an post@torstenmohyla.de. Ich bera­te Sie gerne!

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