​​Erben­ge­mein­schaft auf­lö­sen – effi­zi­ent und harmonisch

Erben­ge­mein­schaf­ten sind fast immer auf ihre Auf­lö­sung gerichtet. 

Wir zei­gen Ihnen, wann es zur Auf­lö­sung der Erben­ge­mein­schaft kommt und wie das Ver­mö­gen ver­teilt wird.

Hin­weis: Die­ser Bei­trag geht in ers­ter Linie auf nicht über­schul­de­te Nach­läs­se ein. Ist der Nach­lass über­schul­det, sind zahl­rei­che Beson­der­hei­ten zu beach­ten, die hier nicht dar­ge­stellt wer­den können.

In die­sem Fall kön­nen Sie sich ger­ne direkt bei mir für ein per­sön­li­ches Bera­tungs­ge­spräch mel­den. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

1. Was ist eine Erbengemeinschaft?

Hin­ter­lässt der Ver­stor­be­ne nicht nur einen, son­dern meh­re­re Erben, wer­den die­se auto­ma­tisch Teil einer sog. Erben­ge­mein­schaft. Dabei han­delt es sich also um den Zusam­men­schluss aller Erben.

In der Pra­xis kommt dies häu­fig vor, bei­spiels­wei­se weil der Erb­las­ser Kin­der hat­te oder meh­re­re Erben in sei­nem Tes­ta­ment vor­sieht. Obers­ter Zweck der Erben­ge­mein­schaft ist es, die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de im Sin­ne des Erb­las­sers (also des Ver­stor­be­nen) zu verteilen.

Teil einer Erben­ge­mein­schaft wird man also nicht frei­wil­lig. Häu­fig tref­fen hier unbe­kann­te oder zer­strit­te­ne Mit­glie­der auf­ein­an­der, die in die­ser Kon­stel­la­ti­on weit­rei­chen­de Ent­schei­dun­gen tref­fen müssen.

Da es dabei regel­mä­ßig um hohe finan­zi­el­le und emo­tio­na­le Wer­te geht, ist Streit kei­ne Seltenheit.

Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, sieht das Gesetz eini­ge Rege­lun­gen für das Mit­ein­an­der in der Erben­ge­mein­schaft vor. Sie sol­len dafür sor­gen, dass der Nach­lass bis zur Auf­lö­sung adäquat bewirt­schaf­tet wird und der Wil­le Erb­las­sers größt­mög­li­che Berück­sich­ti­gung findet.

2. Was gilt recht­lich bis zur Auf­lö­sung der Erbengemeinschaft?

Die Erben­ge­mein­schaft führt zunächst dazu, dass der Nach­lass gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen aller Erben wird. Dem­entspre­chend ist auch die Ver­wal­tung des Nach­las­ses gemein­schaft­li­che Ange­le­gen­heit aller Mitglieder.

Als Erbe sind Sie ver­pflich­tet, an der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung mit­zu­wir­ken, um so den Nach­lass ziel­ge­rich­tet abzuwickeln.

Bei­spiel: Der Erb­las­ser hin­ter­lässt eine Immo­bi­lie, die ver­kauft wer­den muss, um jeden Erben ent­spre­chend sei­nem Erb­an­teil aus­zah­len zu kön­nen. Die Erben sind grund­sätz­lich ver­pflich­tet, die Ver­äu­ße­rung gemein­sam anzustreben.

Dane­ben hat die Erben­ge­mein­schaft wei­te­re Auswirkungen:

  • Über ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de kann nur mit Zustim­mung aller Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft ver­fügt wer­den. Damit wer­den ins­be­son­de­re Ver­äu­ße­run­gen und Belas­tun­gen mit Pfand­rech­ten beschränkt.
  • Will ein Erbe sei­nen Erb­an­teil ver­äu­ßern, haben die übri­gen Mit­er­ben ein zeit­lich begrenz­tes Vor­kaufs­recht. Sie haben also Vor­rang gegen­über ande­ren Erwerbern.
  • Auf Nach­lass­for­de­run­gen kann nur an alle Erben gemein­schaft­lich geleis­tet wer­den. Hat der Erb­las­ser also vor sei­nem Tod z.B. ein Auto ver­kauft, kann der Käu­fer den Kauf­preis nicht ein­fach (heim­lich) an einen belie­bi­gen Erben zah­len. Umge­kehrt dür­fen die Erben die Zah­lung auch nur an die Erben­ge­mein­schaft und nicht an sich selbst verlangen.

So vie­le Vor­schrif­ten das Gesetz auch ent­hal­ten mag – den größ­ten Ein­fluss auf den „Erfolg“ einer Erben­ge­mein­schaft hat das Ver­hält­nis der Mit­glie­der unter­ein­an­der. Eine zer­strit­te­ne Erben­ge­mein­schaft führt bei allen Betei­lig­ten zur Unzu­frie­den­heit und ver­zö­gert den gemein­sa­men Auf­trag um Jahre.

Ich lege in mei­ner Bera­tung des­halb Wert auf ganz­heit­li­che Lösun­gen, die nicht nur juris­ti­sche Vor­ga­ben, son­dern auch zwi­schen­mensch­li­che Aspek­te in den Blick neh­men. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

Ist ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein­ge­setzt, ist die Ver­wal­tung des Nach­las­ses meist des­sen Auf­ga­be. Dies ent­las­tet die Erben, beugt Kon­flik­ten vor und sorgt für die kon­se­quen­te Umset­zung des Erb­las­serwil­lens. Sinn­vol­ler­wei­se wird die Auf­ga­be einem Rechts­an­walt für Erbrecht übertragen.

Ich ste­he Ihnen ger­ne mit juris­ti­scher Kom­pe­tenz und zwi­schen­mensch­li­chem Gespür zur Verfügung.

3. Wie kann die Erben­ge­mein­schaft auf­ge­löst werden?

Da die Erben­ge­mein­schaft nur im Fal­le meh­re­rer Erben ent­steht, endet sie auto­ma­tisch, wenn nur noch ein Erbe ver­bleibt. Dazu kann es vor allem kom­men, wenn die übri­gen Erben den Nach­lass ausschlagen.

Dane­ben wird die Erben­ge­mein­schaft in fol­gen­den Fäl­len aufgelöst:

a. Aus­ein­an­der­set­zung

Jeder Erbe kann grund­sätz­lich zu jeder Zeit die Aus­ein­an­der­set­zung ver­lan­gen. Etwas ande­res gilt, wenn der Ver­stor­be­ne die Aus­ein­an­der­set­zung für eine gewis­se Dau­er aus­schließt oder ggf., wenn ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein­ge­setzt ist.

Die Aus­ein­an­der­set­zung ist abge­schlos­sen, wenn alle Nach­lass­ge­gen­stän­de unter den Erben ver­teilt wur­den oder die Gegen­stän­de ver­äu­ßert und der Erlös ent­spre­chend der Erb­quo­te unter den Erben auf­ge­teilt wurde.

Bei­spiel: Erb­las­ser E hin­ter­lässt zwei Kin­der (je 25% Erb­an­teil) und eine Ehe­frau (50 %). E hat­te ein Bar­ver­mö­gen von 300.000 € sowie eine Immo­bi­lie im Wert von 600.000 €. Der Ehe­frau steht an die­sem Ver­mö­gen die Hälf­te als Erbe zu.

Da das Bar­ver­mö­gen nicht aus­reicht, um den Nach­lass­an­spruch in Höhe von 450.000 € aus­zu­zah­len, ent­schlie­ßen sich die Erben zum Ver­kauf der Immo­bi­lie. Die Erben tei­len sodann das Ver­mö­gen unter sich auf (Kin­der je 225.000 €, Ehe­frau 450.000 €). Die Erben­ge­mein­schaft endet mit der Auszahlung.

Beach­ten Sie: Wie der Nach­lass auf­ge­teilt wird, bestimmt sich in ers­ter Linie nach den Vor­ga­ben des Ver­stor­be­nen. Er kann bestimm­te Gegen­stän­de ein­zel­nen Erben zuspre­chen, die Aus­ein­an­der­set­zung für eine gewis­se Zeit aus­schlie­ßen und vie­le wei­te­re Bestim­mun­gen treffen.

Hat der Erb­las­ser in sei­nem Tes­ta­ment einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker benannt, ist die Aus­ein­an­der­set­zung grund­sätz­lich des­sen Aufgabe.

Als Erbe kön­nen Sie den Pro­zess der Aus­ein­an­der­set­zung unter Umstän­den beschleu­ni­gen, bei­spiels­wei­se durch einen Antrag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung eines Grund­stücks. Ver­wei­gert ein Mit­er­be die Aus­ein­an­der­set­zung, kön­nen Sie auch im Kla­ge­ver­fah­ren gegen den Mit­er­ben vorgehen.

Dies soll­te aller­dings zur Scho­nung der Bezie­hung zu den Mit­er­ben wohl über­legt sein.

Zur Ver­mei­dung von Strei­tig­kei­ten und Zeit­ver­lus­ten ist es oft viel sinn­vol­ler, die Aus­ein­an­der­set­zung unter den Erben ver­trag­lich zu regeln. Dabei unter­stüt­ze ich Sie mit Exper­ti­se, Erfah­rung und Empa­thie. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

b. Ver­kauf des Erbteils

Die Aus­ein­an­der­set­zung kann viel Zeit in Anspruch neh­men. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn sich der Nach­lass aus vie­len ein­zel­nen Gegen­stän­den oder gan­zen Samm­lun­gen (Brief­mar­ken, Schall­plat­ten, Mün­zen, etc.) zusam­men­setzt, die zunächst ver­äu­ßert wer­den müs­sen. Erben haben dar­an regel­mä­ßig kein Interesse.

Eine ähn­li­che Situa­ti­on ergibt sich, wenn Sie mit den übri­gen Mit­er­ben zer­strit­ten sind. Dann ist eine nor­ma­le Kom­mu­ni­ka­ti­on und eine ziel­ori­en­tier­te Aus­ein­an­der­set­zung der Gemein­schaft oft aus­sichts­los. Zeit und Emo­tio­nen wer­den vergeudet.

In all die­sen Fäl­len kön­nen Sie Ihren Erb­an­teil im Gan­zen ver­äu­ßern. Das heißt, Sie ver­kau­fen Ihre Rechts­po­si­ti­on in der Erben­ge­mein­schaft. Der Ver­kauf kann an einen Mit­er­ben oder eine drit­te Per­son erfol­gen. Der Käu­fer wird Teil der Erben­ge­mein­schaft und muss sich mit den übri­gen Mit­er­ben um eine Aus­ein­an­der­set­zung bemühen.

Wird der Erb­an­teil an den ein­zi­gen Mit­er­ben ver­kauft, kommt es zur sofor­ti­gen Been­di­gung der Erbengemeinschaft.

Da der Käu­fer Ihren Auf­wand und Ihre Risi­ken im Zusam­men­hang mit der Aus­ein­an­der­set­zung über­nimmt, liegt der Kauf­preis in der Regel unter dem tat­säch­li­chen Wert des Erb­teils. Als Erbe erhal­ten Sie so jedoch meist schnel­ler Liqui­di­tät. Der Ver­kauf des Erb­teils hat also Vor- und Nachteile.

Die Ver­äu­ße­rung ist nicht von einer Zustim­mung der Erben­ge­mein­schaft abhän­gig. Ihre Mit­er­ben kön­nen den Ver­kauf also grund­sätz­lich nicht ver­hin­dern. Sie kön­nen dem Ein­tritt eines Frem­den in die Erben­ge­mein­schaft aber zuvor­kom­men, indem sie den Kauf­ver­trag über­neh­men und so selbst Ihren Erb­teil erwer­ben (sog. Vorkaufsrecht).

Der Ver­kauf ist grund­sätz­lich nur im Gan­zen mög­lich. Ein­zel­ne Erb­an­sprü­che (z.B. nur das Recht auf die Immo­bi­lie) las­sen sich nicht veräußern.

Ach­tung: Der Ver­kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den. Dabei fal­len wei­te­re Kos­ten an.

Ich bera­te Sie ger­ne zur Ver­äu­ße­rung und denk­ba­ren Alter­na­ti­ven. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

c. Abschich­tung und Anwachsung

Anstel­le eines Ver­kaufs des Erb­an­teils bie­tet sich häu­fig eine sog. Abschich­tung und Anwach­sung an. Die Erben tref­fen hier unter­ein­an­der eine Ver­ein­ba­rung, wonach ein Mit­er­be gegen Zah­lung einer Abfin­dung aus der Erben­ge­mein­schaft ausscheidet.

Der aus­schei­den­de Erbe gibt damit sämt­li­che Rech­te an der Erben­ge­mein­schaft auf. Sein Erb­an­teil geht in der Fol­ge antei­lig auf die ver­blei­ben­den Erben über.

Die­ses Vor­ge­hen kann bei­spiels­wei­se sinn­voll sein, wenn die Erben unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen bei der Nach­lass­ab­wick­lung haben. Dazu kommt es häu­fig, wenn Grund­stü­cke oder Antei­le an einem Unter­neh­men das Gros des Nach­las­ses aus­ma­chen und zunächst kei­ne Auf­lö­sung statt­fin­den soll.

Bei­spiel: A, B und C haben gemein­sam ein Unter­neh­men mit­samt zwei Grund­stü­cken erwor­ben. Weil A und B bereits zuvor in das Fami­li­en­un­ter­neh­men ein­ge­bun­den waren, wol­len sie das Unter­neh­men fort­füh­ren. C hat dar­an kein Inter­es­se und wür­de das Unter­neh­men lie­ber sofort veräußern.

A, B und C eini­gen sich, dass C sei­nen Erb­an­teil gegen Zah­lung einer Abfin­dung auf­gibt.
Die Abschich­tung ist anders als der Erb­an­teils­ver­kauf form­frei mög­lich und des­halb mit gerin­ge­ren Kos­ten ver­bun­den. Das gilt aber nur, solan­ge die Abfin­dung eben­falls form­los über­tra­gen wer­den kann.

Bei­spiel: C soll als Abfin­dungs­zah­lung eines der bei­den Grund­stü­cke erhal­ten. Da der Grund­stücks­kauf­ver­trag nota­ri­ell beur­kun­det wer­den muss, kann die Abschich­tung und Abwick­lung aus­nahms­wei­se nur in nota­ri­el­ler Form erfolgen.

d. Wei­te­re Möglichkeiten

Die vor­ste­hen­den Mög­lich­kei­ten sind grund­sätz­lich mit Auf­wand für Sie ver­bun­den, der je nach Aus­ge­stal­tung mehr oder weni­ger Zeit und Geld in Anspruch neh­men wird.

Sind Sie an dem Erbe nicht inter­es­siert, kön­nen Sie die Erben­ge­mein­schaft auch durch Aus­schla­gung der Erb­schaft oder einen Erb­ver­zicht ver­las­sen. In die­sem Fall ver­lie­ren Sie Ihre Mit­glied­schaft in der Erbengemeinschaft.

Sie erhal­ten dann aller­dings auch kei­ne Gegen­leis­tung. Sinn­voll kann die­ses Vor­ge­hen ins­be­son­de­re bei über­schul­de­ten Nach­läs­sen sein.

Ich bera­te Sie ger­ne dazu, wie Sie die Erben­ge­mein­schaft effi­zi­ent und mög­lichst kon­flikt­frei aus­ein­an­der­set­zen. Sie errei­chen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

4. Fazit

Erben meh­re­re Per­so­nen, bil­den sie eine Erben­ge­mein­schaft. Die­se hat dann regel­mä­ßig die Auf­ga­be der Auf­tei­lung der Gegen­stän­de unter den Erben.

Die Erben­ge­mein­schaft endet mit ihrer Aus­ein­an­der­set­zung, also der voll­stän­di­gen Ver­tei­lung der Nach­lass­ge­gen­stän­de oder deren Ver­kauf und Aus­keh­rung des Erlö­ses. Zur Ver­mei­dung von Kon­flik­ten bie­ten sich ver­trag­li­che Lösun­gen an.

Erben kön­nen ihren Erb­teil im Gan­zen an einen Mit­er­ben oder einen Drit­ten verkaufen.

Ein Erbe kann aber auch durch Abschich­tungs­ver­ein­ba­rung den Erb­an­teil gegen Zah­lung einer Abfin­dung auf­ge­ben. Der Erb­an­teil wächst in dem Fall allen übri­gen Erben an.

Haben Sie noch Fra­gen dazu, wie Sie die Erben­ge­mein­schaft auf­lö­sen oder ein ande­res Anlie­gen aus dem Erbrecht? Dann rufen Sie mich an unter 0351 8629575 oder schrei­ben Sie mir eine E‑Mail an post@torstenmohyla.de. Ich bera­te Sie gerne!

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