Erbengemeinschaften sind fast immer auf ihre Auflösung gerichtet.
Wir zeigen Ihnen, wann es zur Auflösung der Erbengemeinschaft kommt und wie das Vermögen verteilt wird.
Hinweis: Dieser Beitrag geht in erster Linie auf nicht überschuldete Nachlässe ein. Ist der Nachlass überschuldet, sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die hier nicht dargestellt werden können.
In diesem Fall können Sie sich gerne direkt bei mir für ein persönliches Beratungsgespräch melden. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
Hinterlässt der Verstorbene nicht nur einen, sondern mehrere Erben, werden diese automatisch Teil einer sog. Erbengemeinschaft. Dabei handelt es sich also um den Zusammenschluss aller Erben.
In der Praxis kommt dies häufig vor, beispielsweise weil der Erblasser Kinder hatte oder mehrere Erben in seinem Testament vorsieht. Oberster Zweck der Erbengemeinschaft ist es, die Vermögensgegenstände im Sinne des Erblassers (also des Verstorbenen) zu verteilen.
Teil einer Erbengemeinschaft wird man also nicht freiwillig. Häufig treffen hier unbekannte oder zerstrittene Mitglieder aufeinander, die in dieser Konstellation weitreichende Entscheidungen treffen müssen.
Da es dabei regelmäßig um hohe finanzielle und emotionale Werte geht, ist Streit keine Seltenheit.
Um dem entgegenzuwirken, sieht das Gesetz einige Regelungen für das Miteinander in der Erbengemeinschaft vor. Sie sollen dafür sorgen, dass der Nachlass bis zur Auflösung adäquat bewirtschaftet wird und der Wille Erblassers größtmögliche Berücksichtigung findet.
2. Was gilt rechtlich bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft führt zunächst dazu, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben wird. Dementsprechend ist auch die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftliche Angelegenheit aller Mitglieder.
Als Erbe sind Sie verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, um so den Nachlass zielgerichtet abzuwickeln.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Immobilie, die verkauft werden muss, um jeden Erben entsprechend seinem Erbanteil auszahlen zu können. Die Erben sind grundsätzlich verpflichtet, die Veräußerung gemeinsam anzustreben.
Daneben hat die Erbengemeinschaft weitere Auswirkungen:
- Über einzelne Nachlassgegenstände kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft verfügt werden. Damit werden insbesondere Veräußerungen und Belastungen mit Pfandrechten beschränkt.
- Will ein Erbe seinen Erbanteil veräußern, haben die übrigen Miterben ein zeitlich begrenztes Vorkaufsrecht. Sie haben also Vorrang gegenüber anderen Erwerbern.
- Auf Nachlassforderungen kann nur an alle Erben gemeinschaftlich geleistet werden. Hat der Erblasser also vor seinem Tod z.B. ein Auto verkauft, kann der Käufer den Kaufpreis nicht einfach (heimlich) an einen beliebigen Erben zahlen. Umgekehrt dürfen die Erben die Zahlung auch nur an die Erbengemeinschaft und nicht an sich selbst verlangen.
So viele Vorschriften das Gesetz auch enthalten mag – den größten Einfluss auf den „Erfolg“ einer Erbengemeinschaft hat das Verhältnis der Mitglieder untereinander. Eine zerstrittene Erbengemeinschaft führt bei allen Beteiligten zur Unzufriedenheit und verzögert den gemeinsamen Auftrag um Jahre.
Ich lege in meiner Beratung deshalb Wert auf ganzheitliche Lösungen, die nicht nur juristische Vorgaben, sondern auch zwischenmenschliche Aspekte in den Blick nehmen. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist die Verwaltung des Nachlasses meist dessen Aufgabe. Dies entlastet die Erben, beugt Konflikten vor und sorgt für die konsequente Umsetzung des Erblasserwillens. Sinnvollerweise wird die Aufgabe einem Rechtsanwalt für Erbrecht übertragen.
Ich stehe Ihnen gerne mit juristischer Kompetenz und zwischenmenschlichem Gespür zur Verfügung.
3. Wie kann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden?
Da die Erbengemeinschaft nur im Falle mehrerer Erben entsteht, endet sie automatisch, wenn nur noch ein Erbe verbleibt. Dazu kann es vor allem kommen, wenn die übrigen Erben den Nachlass ausschlagen.
Daneben wird die Erbengemeinschaft in folgenden Fällen aufgelöst:
a. Auseinandersetzung
Jeder Erbe kann grundsätzlich zu jeder Zeit die Auseinandersetzung verlangen. Etwas anderes gilt, wenn der Verstorbene die Auseinandersetzung für eine gewisse Dauer ausschließt oder ggf., wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.
Die Auseinandersetzung ist abgeschlossen, wenn alle Nachlassgegenstände unter den Erben verteilt wurden oder die Gegenstände veräußert und der Erlös entsprechend der Erbquote unter den Erben aufgeteilt wurde.
Beispiel: Erblasser E hinterlässt zwei Kinder (je 25% Erbanteil) und eine Ehefrau (50 %). E hatte ein Barvermögen von 300.000 € sowie eine Immobilie im Wert von 600.000 €. Der Ehefrau steht an diesem Vermögen die Hälfte als Erbe zu.
Da das Barvermögen nicht ausreicht, um den Nachlassanspruch in Höhe von 450.000 € auszuzahlen, entschließen sich die Erben zum Verkauf der Immobilie. Die Erben teilen sodann das Vermögen unter sich auf (Kinder je 225.000 €, Ehefrau 450.000 €). Die Erbengemeinschaft endet mit der Auszahlung.
Beachten Sie: Wie der Nachlass aufgeteilt wird, bestimmt sich in erster Linie nach den Vorgaben des Verstorbenen. Er kann bestimmte Gegenstände einzelnen Erben zusprechen, die Auseinandersetzung für eine gewisse Zeit ausschließen und viele weitere Bestimmungen treffen.
Hat der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker benannt, ist die Auseinandersetzung grundsätzlich dessen Aufgabe.
Als Erbe können Sie den Prozess der Auseinandersetzung unter Umständen beschleunigen, beispielsweise durch einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks. Verweigert ein Miterbe die Auseinandersetzung, können Sie auch im Klageverfahren gegen den Miterben vorgehen.
Dies sollte allerdings zur Schonung der Beziehung zu den Miterben wohl überlegt sein.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten und Zeitverlusten ist es oft viel sinnvoller, die Auseinandersetzung unter den Erben vertraglich zu regeln. Dabei unterstütze ich Sie mit Expertise, Erfahrung und Empathie. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
b. Verkauf des Erbteils
Die Auseinandersetzung kann viel Zeit in Anspruch nehmen. Das gilt insbesondere, wenn sich der Nachlass aus vielen einzelnen Gegenständen oder ganzen Sammlungen (Briefmarken, Schallplatten, Münzen, etc.) zusammensetzt, die zunächst veräußert werden müssen. Erben haben daran regelmäßig kein Interesse.
Eine ähnliche Situation ergibt sich, wenn Sie mit den übrigen Miterben zerstritten sind. Dann ist eine normale Kommunikation und eine zielorientierte Auseinandersetzung der Gemeinschaft oft aussichtslos. Zeit und Emotionen werden vergeudet.
In all diesen Fällen können Sie Ihren Erbanteil im Ganzen veräußern. Das heißt, Sie verkaufen Ihre Rechtsposition in der Erbengemeinschaft. Der Verkauf kann an einen Miterben oder eine dritte Person erfolgen. Der Käufer wird Teil der Erbengemeinschaft und muss sich mit den übrigen Miterben um eine Auseinandersetzung bemühen.
Wird der Erbanteil an den einzigen Miterben verkauft, kommt es zur sofortigen Beendigung der Erbengemeinschaft.
Da der Käufer Ihren Aufwand und Ihre Risiken im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung übernimmt, liegt der Kaufpreis in der Regel unter dem tatsächlichen Wert des Erbteils. Als Erbe erhalten Sie so jedoch meist schneller Liquidität. Der Verkauf des Erbteils hat also Vor- und Nachteile.
Die Veräußerung ist nicht von einer Zustimmung der Erbengemeinschaft abhängig. Ihre Miterben können den Verkauf also grundsätzlich nicht verhindern. Sie können dem Eintritt eines Fremden in die Erbengemeinschaft aber zuvorkommen, indem sie den Kaufvertrag übernehmen und so selbst Ihren Erbteil erwerben (sog. Vorkaufsrecht).
Der Verkauf ist grundsätzlich nur im Ganzen möglich. Einzelne Erbansprüche (z.B. nur das Recht auf die Immobilie) lassen sich nicht veräußern.
Achtung: Der Verkauf- und Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Dabei fallen weitere Kosten an.
Ich berate Sie gerne zur Veräußerung und denkbaren Alternativen. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
c. Abschichtung und Anwachsung
Anstelle eines Verkaufs des Erbanteils bietet sich häufig eine sog. Abschichtung und Anwachsung an. Die Erben treffen hier untereinander eine Vereinbarung, wonach ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.
Der ausscheidende Erbe gibt damit sämtliche Rechte an der Erbengemeinschaft auf. Sein Erbanteil geht in der Folge anteilig auf die verbleibenden Erben über.
Dieses Vorgehen kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen bei der Nachlassabwicklung haben. Dazu kommt es häufig, wenn Grundstücke oder Anteile an einem Unternehmen das Gros des Nachlasses ausmachen und zunächst keine Auflösung stattfinden soll.
Beispiel: A, B und C haben gemeinsam ein Unternehmen mitsamt zwei Grundstücken erworben. Weil A und B bereits zuvor in das Familienunternehmen eingebunden waren, wollen sie das Unternehmen fortführen. C hat daran kein Interesse und würde das Unternehmen lieber sofort veräußern.
A, B und C einigen sich, dass C seinen Erbanteil gegen Zahlung einer Abfindung aufgibt.
Die Abschichtung ist anders als der Erbanteilsverkauf formfrei möglich und deshalb mit geringeren Kosten verbunden. Das gilt aber nur, solange die Abfindung ebenfalls formlos übertragen werden kann.
Beispiel: C soll als Abfindungszahlung eines der beiden Grundstücke erhalten. Da der Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden muss, kann die Abschichtung und Abwicklung ausnahmsweise nur in notarieller Form erfolgen.
d. Weitere Möglichkeiten
Die vorstehenden Möglichkeiten sind grundsätzlich mit Aufwand für Sie verbunden, der je nach Ausgestaltung mehr oder weniger Zeit und Geld in Anspruch nehmen wird.
Sind Sie an dem Erbe nicht interessiert, können Sie die Erbengemeinschaft auch durch Ausschlagung der Erbschaft oder einen Erbverzicht verlassen. In diesem Fall verlieren Sie Ihre Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft.
Sie erhalten dann allerdings auch keine Gegenleistung. Sinnvoll kann dieses Vorgehen insbesondere bei überschuldeten Nachlässen sein.
Ich berate Sie gerne dazu, wie Sie die Erbengemeinschaft effizient und möglichst konfliktfrei auseinandersetzen. Sie erreichen mich unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
4. Fazit
Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese hat dann regelmäßig die Aufgabe der Aufteilung der Gegenstände unter den Erben.
Die Erbengemeinschaft endet mit ihrer Auseinandersetzung, also der vollständigen Verteilung der Nachlassgegenstände oder deren Verkauf und Auskehrung des Erlöses. Zur Vermeidung von Konflikten bieten sich vertragliche Lösungen an.
Erben können ihren Erbteil im Ganzen an einen Miterben oder einen Dritten verkaufen.
Ein Erbe kann aber auch durch Abschichtungsvereinbarung den Erbanteil gegen Zahlung einer Abfindung aufgeben. Der Erbanteil wächst in dem Fall allen übrigen Erben an.
Haben Sie noch Fragen dazu, wie Sie die Erbengemeinschaft auflösen oder ein anderes Anliegen aus dem Erbrecht? Dann rufen Sie mich an unter 0351 8629575 oder schreiben Sie mir eine E‑Mail an post@torstenmohyla.de. Ich berate Sie gerne!
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