Unter­neh­mens­nach­fol­ge regeln

Recht­zei­ti­ge Wei­chen­stel­lung schafft Krea­ti­vi­tät im Handeln.

Für einen Unter­neh­mer ist die Rege­lung sei­ner Nach­fol­ge von beson­de­rer Bedeutung. 

Denn der Erfolg des Unter­neh­mens ist nicht nur Exis­tenz­grund­la­ge der eige­nen Fami­lie, son­dern ernährt auch die der ange­stell­ten Mitarbeiter.

Als Anwalt in Dres­den habe ich mich auf die Rege­lung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge spe­zia­li­siert. Die Erfah­rung zeigt, dass recht­zei­ti­ge Wei­chen­stel­lung nicht nur den Bestand der Fir­ma sichert, son­dern auch Frei­heit wie Krea­ti­vi­tät im Han­deln schafft. Des­halb ist die Unter­neh­mens­lei­tung mög­lichst zu Leb­zei­ten zu übergeben.

Ein Unter­neh­men gehört nicht in den Nach­lass, egal ob Ein­zel­un­ter­neh­men oder GmbH-Beteiligung.

Den­noch ist vor­sorg­lich die Nach­fol­ge­si­tua­ti­on im Todes­fall stets zu durch­den­ken, zu pla­nen und gesell­schafts­ver­trag­lich wie tes­ta­men­ta­risch umzu­set­zen. Stirbt der Chef plötz­lich, ohne dass die Nach­fol­ge geklärt ist, gerät die Fir­ma ins Wan­ken. Wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen lie­gen bei einer Erben­ge­mein­schaft, in der gegen­sätz­li­che Inter­es­sen auf­ein­an­der­tref­fen. Die Hand­lungs­un­fä­hig­keit des Unter­neh­mens ist oft die Folge.

Auch in Frei­en Beru­fen oder bei kon­zes­si­ons­pflich­ti­gem Gewer­be besteht Hand­lungs­be­darf. Denn zur Nach­fol­ge wird ein Berufs­trä­ger oder eine neue Kon­zes­si­on benö­tigt, den oder die es zu fin­den gilt.

Zu die­sen Fra­gen bera­te ich Sie gern und ent­wer­fe die not­wen­di­gen Ver­trä­ge, Sat­zun­gen und Beschlüs­se. Gemein­sam struk­tu­rie­ren wir die Nachfolge.

Früh die Wei­chen stel­len für eine geord­ne­te Über­ga­be zu Lebzeiten

Recht­zei­ti­ge Wei­chen­stel­lung bei der Nach­fol­ge sichert den Bestand des Unter­neh­mens und schafft Krea­ti­vi­tät im Handeln.

Des­halb mei­ne Empfehlung:

  • Pla­nen Sie langfristig.
  • Ent­wi­ckeln Sie die Per­son Ihres Nachfolgers.
  • Über­ge­ben Sie, bevor Sie es müssen.
  • Pla­nen Sie stets auch den Todesfall.
  • Vor­sicht bei Betriebsaufspaltung.
  • Klä­ren Sie den steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Rahmen.
  • Wei­hen Sie Ver­trau­te und wich­ti­ge Mit­ar­bei­ter in Ihre Plä­ne und Ent­schei­dun­gen ein.
  • Berei­ten Sie wich­ti­ge Geschäfts­part­ner auf den Gene­ra­ti­ons­wech­sel vor.
  • Schaf­fen Sie kla­re Ver­fü­gun­gen und siche­re Verträge.
  • Syn­chro­ni­sie­ren Sie Tes­ta­ment und Gesellschaftsvertrag.
  • Sichern Sie die Hand­lungs­fä­hig­keit in Kri­sen­zei­ten durch Spezialvollmachten.

Tors­ten Mohy­la
Rechts­an­walt

An der Prieß­nitz­aue 11–13
01328 Dres­den

0351 8629575
post@torstenmohyla.de

Fall­bei­spie­le

Die Fir­ma ist mein Lebens­werk, das ich auf alle Fäl­le erhal­ten möch­te. Kei­ne mei­ner drei Töch­ter will den Betrieb über­neh­men, aber mein engs­ter Mit­ar­bei­ter hät­te Inter­es­se.

Franz K., Unter­neh­mer, 15 Mitarbeiter

„Pro­bie­ren Sie es aus. Tei­len Sie die Ver­ant­wor­tung. Betei­li­gen Sie den Mit­ar­bei­ter zunächst mit einem Geschäfts­an­teil an der Fir­ma. Regeln Sie danach die Pflicht­tei­le mit Ihren Töchtern.“

Mein Rat

„Ich habe eine Bou­tique mit einer Ange­stell­ten. Ich möch­te das Geschäft ger­ne an eine mei­ner Nich­ten über­ge­ben und sie auch zu mei­ner Erbin einsetzen.“

Susan­ne P., Laden­in­ha­be­rin, Wit­we, kinderlos

„Ertei­len Sie der Nich­te früh­zei­tig Hand­lungs­voll­macht. Bespre­chen Sie die Moda­li­tä­ten der Über­ga­be mit die­ser. Kal­ku­lie­ren Sie dabei die steu­er­li­chen und wirt­schaft­li­chen Fol­gen – auch für Ihre eige­ne Altersversorgung.“

Mein Rat