Wollen Sie Einfluss darauf nehmen, wer Ihr Vermögen erbt, sollten Sie Ihren Nachlass regeln. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und worauf zu achten ist.
1. Warum den Nachlass regeln?
Treffen Sie keine Regelung über Ihren Nachlass, greift die gesetzliche Erbfolge. Das heißt:
- Ihre Kinder erben zu gleichen Teilen.
- Daneben erbt der Ehegatte (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft) in der Regel die Hälfte des Nachlasses.
- Haben Sie keine Kinder und sind Sie nicht verheiratet, können Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister oder sogar deren Kinder erben.
In vielen Fällen ist diese Erbfolge nicht gewollt. Sie sollten dann per Testament oder Erbvertrag andere Erben bestimmen.
Ihre Erben werden außerdem Teil einer Erbengemeinschaft und können grundsätzlich nur gemeinsam über das Erbe entscheiden. Häufig müssen dann Ihr Eigenheim oder andere Vermögenswerte verkauft werden, um die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. All das führt zu Streitigkeiten.
Wollen Sie eine friedliche Lösung in der Familie, sollten Sie auch deshalb Ihren Nachlass regeln.
Daneben sprechen zahlreiche weitere Gründe dafür, den Nachlass rechtzeitig zu regeln. Wer sich der Angelegenheit früh genug widmet, kann seinen Erben z.B. Erbschaftsteuer ersparen.
Außerdem lässt sich durch eine geschickte Nachlassgestaltung sicherstellen, dass der länger lebende Partner finanziell ausreichend versorgt ist.
2. Mit welchen Mitteln kann ich den Nachlass regeln?
Sie können von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und die Details des Übergangs nach Ihren Vorstellungen regeln. Hierzu stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
Dazu zählen insbesondere:
- das (gemeinschaftliche) Testament,
- der Erbvertrag oder
- Schenkungen zu Lebzeiten.
Hinzu kommen deutlich komplexere Formen der Vermögensübertragung, etwa mithilfe einer Stiftung oder eines Familienpools. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich. Sie erreichen uns unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
a) Testament
Das Testament ist das einfachste Mittel, um Ihren Nachlass zu regeln. Sie haben dabei zahlreiche Möglichkeiten, von denen wir hier nur einige beispielhaft aufzählen:
- Bestimmung der Erben und ihrer Anteile
- Enterbung gesetzlicher Erben (s. dazu noch unten)
- Bestimmung von Nacherben (denen das Vermögen nach Versterben des ersten Erben zufällt)
- Teilungsanordnungen (z.B. „A erhält das Haus, B das Aktienvermögen“)
- Vermächtnisse (also Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft)
- Auflagen (z.B. Verfügungsmacht über das Vermögen erst nach Abschluss einer Berufsausbildung)
- Testamentsvollstreckung (also Überwachung und Umsetzung Ihres letzten Willens z.B. durch einen versierten Rechtsanwalt)
Neben dem eigenhändigen Testament kommt auch das sog. gemeinschaftliche Testament infrage, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner abschließen können.
b) Erbvertrag
Neben einem Testament kommt auch ein Erbvertrag in Betracht. Diesen schließen Sie nicht alleine, sondern mit einem Erben gemeinsam ab. Der Erbvertrag bietet sich insbesondere an, wenn Sie das Erbe an Pflichten der Erben knüpfen (z.B. Pflege zu Lebzeiten oder Unterhaltszahlungen) oder bestimmte Rechte (z.B. Pflichtteil) ausschließen möchten.
Die Vereinbarung ist rechtlich bindend, auch wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt ein Testament verfassen. Anschließende Regelungen, die dem Erbvertrag widersprechen, sind grundsätzlich unwirksam.
Natürlich können Sie anderweitige Klauseln vorsehen oder sich vom Vertrag lösen, wenn der Bedachte sich nicht an seine Pflichten hält.
Daneben sind ähnliche Verfügungen wie im Testament möglich.
c) Schenkung zu Lebzeiten
Gerade in steuerlicher Hinsicht bietet es sich oft an, das Vermögen bereits zu Lebzeiten (teilweise) zu übertragen. Wer frühzeitig Vermögensgegenstände an die „Erben“ verschenkt, kann die Freibeträge der Schenkungs- und Erbschaftssteuer sinnvoll und mehrfach nutzen.
Durchdachte Klauseln sorgen dafür, dass Ihnen Ihr Eigenheim etc. weiter zur vollen Verfügung steht.
Durch eine Schenkung zu Lebzeiten beeinträchtigen Sie allerdings das potenzielle Erbe Ihrer gesetzlichen Erben, genauer gesagt: der Pflichtteilsberechtigten (insbes. der Kinder).
Diese haben gegebenenfalls einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, können also von dem Beschenkten ggf. einen Ausgleich in Geld verlangen. Eine Schenkung zu Lebzeiten an Nicht-Pflichtteilsberechtigte sollte daher gut durchdacht ein.
Wir beraten Sie, welche Gestaltung in Ihrem Fall sinnvoll ist. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
3. Welche Formalitäten muss ich einhalten?
Welche Formalitäten Sie einhalten müssen, hängt ganz von der Art der Nachlassregelung ab.
a) Eigenhändiges Testament
Wollen Sie den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich halten, ist das eigenhändige Testament die einfachste Variante. Dieses kann ohne Notar verfasst werden, ist allerdings auch leichter zu manipulieren und fehleranfällig. Eine fundierte rechtliche Beratung wirkt dem entgegen.
Beachten Sie, dass das eigenhändige Testament zwingend von Ihnen selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben sein muss. Hat bspw. Ihr Kind das Testament für Sie vorgeschrieben oder haben Sie es am Computer getippt und ausgedruckt, sind Ihre Anordnungen unwirksam.
Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls handschriftlich von einem Partner aufzusetzen und anschließend von beiden zu unterschreiben.
Voraussetzung für jede Nachlassregelung ist, dass Sie testierfähig sind. Beim eigenhändigen Testament wird häufig die geistige Verfassung des Erblassers in Zweifel gezogen. Auch deshalb ist dieses Mittel nicht das rechtssicherste.
b) Öffentliches Testament
Ein sog. öffentliches Testament bedarf der notariellen Beurkundung. Formelle Fehler werden dadurch in der Regel vermieden.
Anders als das eigenhändige Testament wird das öffentliche Testament stets in amtliche Verwahrung genommen. Das heißt, es ist vor Diebstahl geschützt. Natürlich kann aber auch ein eigenhändiges Testament amtlich verwahrt werden.
c) Erbvertrag
Der Erbvertrag ist ebenfalls von einem Notar zu beurkunden. Anders als beim Testament müssen alle Vertragsparteien vor dem Notar erscheinen.
Bedenken Sie: Zwar kennt sich der Notar in erbrechtlichen Fragen aus. Er darf allerdings nur unparteiisch und ausgewogen beraten. Sollen hingegen Ihre Interessen die Vertragsinhalte bestimmen, lohnt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
4. Kann ich beliebig enterben?
Als Erblasser können Sie grundsätzlich frei über Ihren Nachlass bestimmen. Das heißt, Sie dürfen jede Person von ihrem Erbe ausschließen. Häufig gehen diese Personen aber trotzdem nicht leer aus.
Das Gesetz gewährt bestimmten Erben einen sog. Pflichtteilsanspruch, der diesen auch bei Enterbung einen gewissen Anteil am Nachlass sicherstellt.
Dieser Anteil entspricht der Hälfte des eigentlichen Erbanteils. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Kinder und Ehegatten, ggf. aber auch Eltern und Enkel.
Beispiel: E hat zwei Kinder, A und B. Er ist nicht verheiratet. Durch Testament hat er A enterbt. B erbt in dem Fall aber nicht das gesamte Erbe allein, denn A kann seinen Pflichtteil verlangen. Normalerweise würde A 50 % des Nachlasses erben. Der Pflichtteil beträgt daher 25 %.
In extremen Fällen steht einem enterbten Familienmitglied aber auch der Pflichtteil nicht zu (z.B. bei schweren Straftaten gegen den Erblasser).
Der Pflichtteil lässt sich nur mit einigem gestalterischen Aufwand umgehen. In der Regel ist die Zustimmung des Berechtigten nötig.
Übrigens: Eine Enterbung erfolgt auch dann, wenn Sie ein sog. Ehegattentestament verfassen, bei dem Sie Ihren Ehegatten zum Alleinerben machen (“Berliner Testament”).
Daher kann es sinnvoll sein, wenn Ihre Kinder zuvor auf den Pflichtteilsanspruch verzichten. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.
5. Wie kann ein Rechtsanwalt helfen, den Nachlass zu regeln?
Erbstreitigkeiten sind keine Seltenheit. Für den Familienfrieden ist es äußerst wichtig, die Nachfolge in das lebzeitig erarbeitete Vermögen rechtzeitig und rechtssicher zu regeln. Gerade eigenhändige Testamente sind fehleranfällig und haben oft nur geringen Beweiswert.
Drücken Sie sich bspw. undeutlich aus oder vergessen Sie das Datum, kann das Testament in Zweifel gezogen werden. In der Regel greift dann die gesetzliche Erbfolge oder ein vorheriges Testament. In beiden Fällen kommt Ihr eigentlicher Wille nicht zur Geltung.
Durch unsere Beratung sichern Sie Ihren letzten Willen ab. Wir zeigen Ihnen, welche Inhalte zwingend geregelt werden sollten und wie Ihnen dies rechtssicher und kostengünstig gelingt.
Bedenken Sie: Jede Gestaltungsmöglichkeit hat Vor- und Nachteile. Wir ermitteln für Sie individuell, was für Ihren Nachlass am sinnvollsten ist.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.
6. Fazit
Regeln Sie Ihren Nachlass nicht, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese entspricht häufig nicht dem eigenen Wunsch. Außerdem entsteht oft Streit unter den Erben.
Der Nachlass kann besser durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung zu Lebzeiten geregelt werden. Dabei gibt es diverse Gestaltungsmöglichkeiten.
Ein eigenhändiges Testament kann nur vom Erblasser persönlich und handschriftlich verfasst werden. Andernfalls ist das Testament unwirksam.
Erbvertrag und öffentliches Testament müssen notariell beurkundet werden und sind daher mit höheren Kosten verbunden.
Sie können grundsätzlich jeden gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Dieser kann ggf. aber noch den Pflichtteil verlangen.
Haben Sie noch Fragen dazu, wie Sie den Nachlass regeln können oder ein anderes Anliegen aus dem Erbrecht? Dann rufen Sie mich an unter 0351 8629575 oder schreiben Sie mir eine E‑Mail an post@torstenmohyla.de. Ich berate Sie gerne!
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