Nach­lass regeln – durch­dacht und rechtssicher

Wol­len Sie Ein­fluss dar­auf neh­men, wer Ihr Ver­mö­gen erbt, soll­ten Sie Ihren Nach­lass regeln. Wir zei­gen Ihnen, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wor­auf zu ach­ten ist.

1. War­um den Nach­lass regeln?

Tref­fen Sie kei­ne Rege­lung über Ihren Nach­lass, greift die gesetz­li­che Erb­fol­ge. Das heißt:

  • Ihre Kin­der erben zu glei­chen Teilen. 
  • Dane­ben erbt der Ehe­gat­te (im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft) in der Regel die Hälf­te des Nachlasses. 
  • Haben Sie kei­ne Kin­der und sind Sie nicht ver­hei­ra­tet, kön­nen Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwis­ter oder sogar deren Kin­der erben. 

In vie­len Fäl­len ist die­se Erb­fol­ge nicht gewollt. Sie soll­ten dann per Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag ande­re Erben bestimmen. 

Ihre Erben wer­den außer­dem Teil einer Erben­ge­mein­schaft und kön­nen grund­sätz­lich nur gemein­sam über das Erbe ent­schei­den. Häu­fig müs­sen dann Ihr Eigen­heim oder ande­re Ver­mö­gens­wer­te ver­kauft wer­den, um die Erben­ge­mein­schaft aus­ein­an­der­zu­set­zen. All das führt zu Streitigkeiten. 

Wol­len Sie eine fried­li­che Lösung in der Fami­lie, soll­ten Sie auch des­halb Ihren Nach­lass regeln.

Dane­ben spre­chen zahl­rei­che wei­te­re Grün­de dafür, den Nach­lass recht­zei­tig zu regeln. Wer sich der Ange­le­gen­heit früh genug wid­met, kann sei­nen Erben z.B. Erb­schaft­steu­er ersparen. 

Außer­dem lässt sich durch eine geschick­te Nach­lass­ge­stal­tung sicher­stel­len, dass der län­ger leben­de Part­ner finan­zi­ell aus­rei­chend ver­sorgt ist. 

2. Mit wel­chen Mit­teln kann ich den Nach­lass regeln?

Sie kön­nen von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge abwei­chen und die Details des Über­gangs nach Ihren Vor­stel­lun­gen regeln. Hier­zu ste­hen Ihnen ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten zur Verfügung. 

Dazu zäh­len insbesondere:

  • das (gemein­schaft­li­che) Testament,
  • der Erb­ver­trag oder
  • Schen­kun­gen zu Lebzeiten.

Hin­zu kom­men deut­lich kom­ple­xe­re For­men der Ver­mö­gens­über­tra­gung, etwa mit­hil­fe einer Stif­tung oder eines Fami­li­en­pools. Ger­ne bera­ten wir Sie hier­zu per­sön­lich. Sie errei­chen uns unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

a) Tes­ta­ment

Das Tes­ta­ment ist das ein­fachs­te Mit­tel, um Ihren Nach­lass zu regeln. Sie haben dabei zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten, von denen wir hier nur eini­ge bei­spiel­haft aufzählen: 

  • Bestim­mung der Erben und ihrer Anteile 
  • Enter­bung gesetz­li­cher Erben (s. dazu noch unten)
  • Bestim­mung von Nach­er­ben (denen das Ver­mö­gen nach Ver­ster­ben des ers­ten Erben zufällt)
  • Tei­lungs­an­ord­nun­gen (z.B. „A erhält das Haus, B das Aktienvermögen“)
  • Ver­mächt­nis­se (also Ansprü­che gegen die Erbengemeinschaft)
  • Auf­la­gen (z.B. Ver­fü­gungs­macht über das Ver­mö­gen erst nach Abschluss einer Berufsausbildung) 
  • Tes­ta­ments­voll­stre­ckung (also Über­wa­chung und Umset­zung Ihres letz­ten Wil­lens z.B. durch einen ver­sier­ten Rechtsanwalt)

Neben dem eigen­hän­di­gen Tes­ta­ment kommt auch das sog. gemein­schaft­li­che Tes­ta­ment infra­ge, dass Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner abschlie­ßen können.

b) Erb­ver­trag

Neben einem Tes­ta­ment kommt auch ein Erb­ver­trag in Betracht. Die­sen schlie­ßen Sie nicht allei­ne, son­dern mit einem Erben gemein­sam ab. Der Erb­ver­trag bie­tet sich ins­be­son­de­re an, wenn Sie das Erbe an Pflich­ten der Erben knüp­fen (z.B. Pfle­ge zu Leb­zei­ten oder Unter­halts­zah­lun­gen) oder bestimm­te Rech­te (z.B. Pflicht­teil) aus­schlie­ßen möchten. 

Die Ver­ein­ba­rung ist recht­lich bin­dend, auch wenn Sie zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ein Tes­ta­ment ver­fas­sen. Anschlie­ßen­de Rege­lun­gen, die dem Erb­ver­trag wider­spre­chen, sind grund­sätz­lich unwirksam. 

Natür­lich kön­nen Sie ander­wei­ti­ge Klau­seln vor­se­hen oder sich vom Ver­trag lösen, wenn der Bedach­te sich nicht an sei­ne Pflich­ten hält.

Dane­ben sind ähn­li­che Ver­fü­gun­gen wie im Tes­ta­ment möglich. 

c) Schen­kung zu Lebzeiten

Gera­de in steu­er­li­cher Hin­sicht bie­tet es sich oft an, das Ver­mö­gen bereits zu Leb­zei­ten (teil­wei­se) zu über­tra­gen. Wer früh­zei­tig Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de an die „Erben“ ver­schenkt, kann die Frei­be­trä­ge der Schen­kungs- und Erb­schafts­steu­er sinn­voll und mehr­fach nutzen. 

Durch­dach­te Klau­seln sor­gen dafür, dass Ihnen Ihr Eigen­heim etc. wei­ter zur vol­len Ver­fü­gung steht. 

Durch eine Schen­kung zu Leb­zei­ten beein­träch­ti­gen Sie aller­dings das poten­zi­el­le Erbe Ihrer gesetz­li­chen Erben, genau­er gesagt: der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten (ins­bes. der Kinder). 

Die­se haben gege­be­nen­falls einen sog. Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch, kön­nen also von dem Beschenk­ten ggf. einen Aus­gleich in Geld ver­lan­gen. Eine Schen­kung zu Leb­zei­ten an Nicht-Pflicht­teils­be­rech­tig­te soll­te daher gut durch­dacht ein.

Wir bera­ten Sie, wel­che Gestal­tung in Ihrem Fall sinn­voll ist. Ver­ein­ba­ren Sie ger­ne einen Ter­min unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

3. Wel­che For­ma­li­tä­ten muss ich einhalten?

Wel­che For­ma­li­tä­ten Sie ein­hal­ten müs­sen, hängt ganz von der Art der Nach­lass­re­ge­lung ab. 

a) Eigen­hän­di­ges Testament

Wol­len Sie den büro­kra­ti­schen Auf­wand so gering wie mög­lich hal­ten, ist das eigen­hän­di­ge Tes­ta­ment die ein­fachs­te Vari­an­te. Die­ses kann ohne Notar ver­fasst wer­den, ist aller­dings auch leich­ter zu mani­pu­lie­ren und feh­ler­an­fäl­lig. Eine fun­dier­te recht­li­che Bera­tung wirkt dem entgegen.

Beach­ten Sie, dass das eigen­hän­di­ge Tes­ta­ment zwin­gend von Ihnen selbst hand­schrift­lich ver­fasst und unter­schrie­ben sein muss. Hat bspw. Ihr Kind das Tes­ta­ment für Sie vor­ge­schrie­ben oder haben Sie es am Com­pu­ter getippt und aus­ge­druckt, sind Ihre Anord­nun­gen unwirksam. 

Das gemein­schaft­li­che Tes­ta­ment von Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern ist eben­falls hand­schrift­lich von einem Part­ner auf­zu­set­zen und anschlie­ßend von bei­den zu unterschreiben. 

Vor­aus­set­zung für jede Nach­lass­re­ge­lung ist, dass Sie tes­tier­fä­hig sind. Beim eigen­hän­di­gen Tes­ta­ment wird häu­fig die geis­ti­ge Ver­fas­sung des Erb­las­sers in Zwei­fel gezo­gen. Auch des­halb ist die­ses Mit­tel nicht das rechtssicherste.

b) Öffent­li­ches Testament 

Ein sog. öffent­li­ches Tes­ta­ment bedarf der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. For­mel­le Feh­ler wer­den dadurch in der Regel vermieden. 

Anders als das eigen­hän­di­ge Tes­ta­ment wird das öffent­li­che Tes­ta­ment stets in amt­li­che Ver­wah­rung genom­men. Das heißt, es ist vor Dieb­stahl geschützt. Natür­lich kann aber auch ein eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment amt­lich ver­wahrt werden. 

c) Erb­ver­trag

Der Erb­ver­trag ist eben­falls von einem Notar zu beur­kun­den. Anders als beim Tes­ta­ment müs­sen alle Ver­trags­par­tei­en vor dem Notar erscheinen. 

Beden­ken Sie: Zwar kennt sich der Notar in erb­recht­li­chen Fra­gen aus. Er darf aller­dings nur unpar­tei­isch und aus­ge­wo­gen bera­ten. Sol­len hin­ge­gen Ihre Inter­es­sen die Ver­trags­in­hal­te bestim­men, lohnt sich die Bera­tung durch einen Rechtsanwalt. 

Ver­ein­ba­ren Sie ger­ne einen Ter­min unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

4. Kann ich belie­big enterben?

Als Erb­las­ser kön­nen Sie grund­sätz­lich frei über Ihren Nach­lass bestim­men. Das heißt, Sie dür­fen jede Per­son von ihrem Erbe aus­schlie­ßen. Häu­fig gehen die­se Per­so­nen aber trotz­dem nicht leer aus. 

Das Gesetz gewährt bestimm­ten Erben einen sog. Pflicht­teils­an­spruch, der die­sen auch bei Enter­bung einen gewis­sen Anteil am Nach­lass sicherstellt. 

Die­ser Anteil ent­spricht der Hälf­te des eigent­li­chen Erb­an­teils. Pflicht­teils­be­rech­tigt sind in ers­ter Linie Kin­der und Ehe­gat­ten, ggf. aber auch Eltern und Enkel. 

Bei­spiel: E hat zwei Kin­der, A und B. Er ist nicht ver­hei­ra­tet. Durch Tes­ta­ment hat er A ent­erbt. B erbt in dem Fall aber nicht das gesam­te Erbe allein, denn A kann sei­nen Pflicht­teil ver­lan­gen. Nor­ma­ler­wei­se wür­de A 50 % des Nach­las­ses erben. Der Pflicht­teil beträgt daher 25 %.

In extre­men Fäl­len steht einem ent­erb­ten Fami­li­en­mit­glied aber auch der Pflicht­teil nicht zu (z.B. bei schwe­ren Straf­ta­ten gegen den Erblasser).

Der Pflicht­teil lässt sich nur mit eini­gem gestal­te­ri­schen Auf­wand umge­hen. In der Regel ist die Zustim­mung des Berech­tig­ten nötig. 

Übri­gens: Eine Enter­bung erfolgt auch dann, wenn Sie ein sog. Ehe­gat­ten­tes­ta­ment ver­fas­sen, bei dem Sie Ihren Ehe­gat­ten zum Allein­er­ben machen (“Ber­li­ner Testament”). 

Daher kann es sinn­voll sein, wenn Ihre Kin­der zuvor auf den Pflicht­teils­an­spruch ver­zich­ten. Dabei sind wir Ihnen ger­ne behilflich.

5. Wie kann ein Rechts­an­walt hel­fen, den Nach­lass zu regeln?

Erb­strei­tig­kei­ten sind kei­ne Sel­ten­heit. Für den Fami­li­en­frie­den ist es äußerst wich­tig, die Nach­fol­ge in das leb­zei­tig erar­bei­te­te Ver­mö­gen recht­zei­tig und rechts­si­cher zu regeln. Gera­de eigen­hän­di­ge Tes­ta­men­te sind feh­ler­an­fäl­lig und haben oft nur gerin­gen Beweiswert. 

Drü­cken Sie sich bspw. undeut­lich aus oder ver­ges­sen Sie das Datum, kann das Tes­ta­ment in Zwei­fel gezo­gen wer­den. In der Regel greift dann die gesetz­li­che Erb­fol­ge oder ein vor­he­ri­ges Tes­ta­ment. In bei­den Fäl­len kommt Ihr eigent­li­cher Wil­le nicht zur Geltung. 

Durch unse­re Bera­tung sichern Sie Ihren letz­ten Wil­len ab. Wir zei­gen Ihnen, wel­che Inhal­te zwin­gend gere­gelt wer­den soll­ten und wie Ihnen dies rechts­si­cher und kos­ten­güns­tig gelingt. 

Beden­ken Sie: Jede Gestal­tungs­mög­lich­keit hat Vor- und Nach­tei­le. Wir ermit­teln für Sie indi­vi­du­ell, was für Ihren Nach­lass am sinn­volls­ten ist.

Ver­ein­ba­ren Sie ger­ne einen Ter­min unter 0351 8629575 oder post@torstenmohyla.de.

6. Fazit

Regeln Sie Ihren Nach­lass nicht, greift die gesetz­li­che Erb­fol­ge. Die­se ent­spricht häu­fig nicht dem eige­nen Wunsch. Außer­dem ent­steht oft Streit unter den Erben. 

Der Nach­lass kann bes­ser durch Tes­ta­ment, Erb­ver­trag oder Schen­kung zu Leb­zei­ten gere­gelt wer­den. Dabei gibt es diver­se Gestaltungsmöglichkeiten.

Ein eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment kann nur vom Erb­las­ser per­sön­lich und hand­schrift­lich ver­fasst wer­den. Andern­falls ist das Tes­ta­ment unwirksam.

Erb­ver­trag und öffent­li­ches Tes­ta­ment müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und sind daher mit höhe­ren Kos­ten verbunden.

Sie kön­nen grund­sätz­lich jeden gesetz­li­chen Erben von der Erb­fol­ge aus­schlie­ßen. Die­ser kann ggf. aber noch den Pflicht­teil ver­lan­gen.

Haben Sie noch Fra­gen dazu, wie Sie den Nach­lass regeln kön­nen oder ein ande­res Anlie­gen aus dem Erbrecht? Dann rufen Sie mich an unter 0351 8629575 oder schrei­ben Sie mir eine E‑Mail an post@torstenmohyla.de. Ich bera­te Sie gerne!

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